Allgemeine Vertragsbedingungen der Firmen
Markus-Mühle GmbH / LUPOSAN GmbH & Co. KG
/ PURE NATURE GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen
gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Recht und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen. Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. Die Bedingungen gelten nur dann, wenn ihnen
nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegen stehen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle Lieferungen und Geschäfte jeder Art der Markus
Mühle GmbH, der Luposan GmbH & Co. KG und der Pure Nature GmbH &
Co. KG, Langenhahn-Hintermühlen. Diese Verkaufsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen und auch
für künftige Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und
Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern eine Bestellung
als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb
von zwei Wochen annehmen. Die Annahme der Bestellung wird erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung per Fax/Email oder postalisch gültig
oder durch den Versand der Ware.
§ 3 Überlassene
Unterlagen, Ausschluss des Weiterverkaufs über Internet-Plattformen
(1) An allen im
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen,
wie z.B. Kalkulationen, Rezepturen etc., behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind uns diese Unterlagen
unverzüglich zurückzusenden.
(2) Unser Angebot
und mithin der Kaufvertrag steht unter der Bedingung, dass die von uns
hergestellte und vertriebene Ware nicht über Internet-Plattformen
wie insbesondere eBay, Yatego, Amazon und Ähnliche, weiterverkauft
wird. Ein Weiterverkauf über eBay, Yatego, Amazon und vergleichbare Internet-Plattformen
ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind vom Verkäufer selbst betriebene
Internetshops. Dem Käufer/Besteller ist es zudem untersagt, Dritte zu beliefern,
die entgegen vorstehender Verpflichtung die Ware über Internet-Plattformen
wie eBay, Yatego, Amazon und andere verkaufen. Der Besteller/Käufer
ist verpflichtet, diese Klausel mit Weiterübertragungsverpflichtung mit seinem
Kunden zum Vertragsinhalt zu machen, es sei denn, es handelt sich um Verbraucher
als Endkunden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Verpflichtungen
aus diesem Absatz (2) ist uns gegenüber eine Vertragsstrafe in Höhe
des fünffachen Warenwertes verdient und fällig, jedenfalls in Höhe
von 5.001,00 €. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Die Vertragsstrafe ist darauf anzurechnen.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts
Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab
Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung
des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts
anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach
Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine
ausdrückliche Festpreisabrede getroffen wurde, sind wir berechtigt,
eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises zu verlangen,
falls die Preise und Kosten des Liefergegenstandes aufgrund von
Wechselkursschwankungen, Devisenbestimmungen, geänderten Zöllen und
öffentlichen Gebühren, erhöhten Rohstoff-, Lohn-, Transportkosten
oder sonstigen Materialkosten sowie aufgrund technischer oder behördlicher
Auflagen oder aus anderen Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben,
steigen.
§ 5 Aufrechnung
und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferung,
Lieferzeit
(1) Die Lieferungen
erfolgen, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab unserem
Werk. Liefertermine sind nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung verbindlich. Die Einhaltung der Liefertermine setzt die
Erfüllung aller vom Besteller zu erfüllenden Lieferbedingungen und
sonstigen Mitwirkungshandlungen voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung
zu vertreten haben. Für den Besteller zumutbare Teillieferungen
bleiben vorbehalten.
(2) Richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer bleibt vorbehalten.
Der Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu
vertreten ist. Der Besteller wird gegebenenfalls über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits
erbrachte Gegenleistung wird dann unverzüglich zurückerstattet.
(3) Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
(4) Ist die Nichteinhaltung
der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen,
Energiemangel oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs
liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dem Besteller werden Beginn und Ende dieser Umstände baldmöglichst
mitgeteilt.
(5) Bei späteren
Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen
können, verlängert sich diese in angemessenem Umfang. Wenn nichts anderes
vereinbart ist, sind wir auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.
(6) Der Kunde
kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller
kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der
Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis
zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Tritt die Unmöglichkeit
oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Bestellers ein
oder ist der Besteller für die Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich,
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
(7) Die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache geht vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
(8) Wird der Versand
aufgrund des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend nach Anzeige
der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten -
bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages
je Monat - berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und den Kunden mit angemessener, verlängerter Frist neu
zu beliefern.
(9) Wir haften im
Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, max. jedoch nicht
mehr als 10 % des Lieferwertes. Weitergehende Schadenersatzansprüche
bestimmen sich nach § 10.
§ 7 Gefahrübergang
bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt,
so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer
die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen
Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen
dem Besteller und uns, einschließlich künftiger Forderungen jedweden
Ursprungs, behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor.
Bei laufender Rechnung sichert dieser Eigentumsvorbehalt die jeweiligen
Saldoforderungen.
(2) Wird der Besteller
durch Verbindung, Vermengung, Vermischung, Verarbeitung oder Bearbeitung
des Liefergegenstandes zum Allein- oder Miteigentümer, steht uns das
Eigentum in der Höhe zu, die dem Verhältnis des Liefergegenstandes
(Lieferpreise einschließlich Umsatzsteuer ohne Abzüge) zu den anderen
verbundenen, vermengten oder vermischten Gegenständen entspricht.
Ein Verarbeitung oder Bearbeitung gemäß § 950 BGB erfolgt für uns, ohne
dass wir hierzu verpflichtet würden. Bei einer Kollision dieser Klausel
mit denen anderer Lieferanten erfolgt die Verarbeitung gemeinschaftlich
für alle, wobei sich der Anteil nach dem Verhältnis der Lieferungen zueinander
richtet. Die Verwahrung erfolgt unentgeltlich.
(3) Übersteigen
die uns aufgrund des Eigentumsvorbehalts zustehenden Sicherungen
den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 10 %, gelten die Sicherungen
insoweit als freigegeben.
(4) Der Besteller
verpflichtet sich, die Liefergegenstände, einschließlich der auf
Wunsch des Bestellers bei uns lagernden Teile, zum Neuwert auf seine Kosten
gegen Feuer, Blitz, Explosion, Wasser und sonstige Risiken zu versichern
und die Entschädigungsansprüche an uns abzutreten. Der Besteller verpflichtet
sich weiter, die Liefergegenstände in seine Betriebs-Haftpflichtversicherung
aufzunehmen und insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(5) Die Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Besteller ebenfalls
einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Absätzen vereinbart.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen
und Sicherheitsübereignungen ist der Besteller nicht berechtigt.
(6) Für den Fall
der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt, bis zur
Erfüllung sämtlicher unser Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen
seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen
ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben
und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte
gegenüber den Abnehmern des Bestellers erforderlich sind.
(7) Wird die Vorbehaltsware
vom Besteller verbunden, vermengt, vermischt, verarbeitet oder bearbeitet
und so zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert,
so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß vorstehendem Absatz
nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
(8) Pfändungen
oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von Dritten sind uns unverzüglich
anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem
Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen
sind.
(9) Falls wir nach
Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt
durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt,
die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen
stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware
erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten
Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere
entgangenen Gewinns, bleiben vorbehalten.
§ 9 Gewährleistung
und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Der unverzüglichen Untersuchungsobliegenheit
kommt der Besteller nach, wenn er die gelieferten Gegenstände spätestens
an dem auf die Ablieferung folgenden Werktag untersucht. Der unverzüglichen
Anzeigeobliegenheit kommt der Besteller nach, wenn er spätestens am
auf die Mängelerkennung folgenden Werktag die Anzeige gegenüber uns
vornimmt.
(2) Mängelansprüche
verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten
Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere
Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz
aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,
der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die
Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl
nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche
- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung und Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach
dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Transport- und/oder Lagermitteln,
mangelhafter Lagerung, ungeeigneter Transportmittel oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse enstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Lagerung oder Änderungen
der Verpackung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche
des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die
von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche
des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Haftung
(1) Wenn der Liefergegenstand
durch unser Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen
oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen
- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
oder mit übernommenen Montagearbeiten - vom Besteller nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Käufers die Regelungen des § 9 und des nachfolgenden Absatzes 2
entsprechend.
(2) Für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir -
gleich aus welchem Rechtsgründen - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers
bzw. der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen
oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit
nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet
wird.
Bei schuldhafter
Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller
daher regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf, haften wir auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit.
Im letzteren Fall wird die Haftung begrenzt auf den vertagstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
(3) Der Besteller
verpflichtet sich, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen,
gegenüber seinen Abnehmern eine entsprechende vertragliche Regelung
gemäß den vorstehenden Absätzen und, sollte des sich um einen weiteren
Zwischenhändler handeln, auch eine entsprechende Weitergabeverpflichtung,
wie in der Regelung dieses Absatzes, mit diesen zu vereinbaren. Dies
gilt nicht für Abnehmer, die als Endkunden Verbraucher sind.
§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag
und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
(2) Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist unser Geschäftssitz (Langenhahn), sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen,
die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem schriftlich niedergelegt. Die Schriftform gilt
auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie
für den Verzicht auf die Schriftform.
(4) Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung ein
solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. die Lücke ausfüllt.
(5) Wird ein Recht
aus diesen Bestimmungen einmal oder mehrmals nicht in Anspruch genommen,
so gilt dies nicht als Verzicht auf dessen Geltendmachung in der Zukunft.
Stand der Lieferbedingungen: Dezember 2011